Prüfungsrekurse

Bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen geniessen die Korrektoren grossen Ermessensspielraum – für Studierende sind Prüfungsnoten deshalb nicht immer nachvollziehbar. Kann sich ein Rekursverfahren also lohnen?

Die ersten Semesterwochen sind nicht nur die Zeit der sorglosen Ad-Hoc-Besuche – es finden auch die Prüfungseinsichten statt. Manch einer wird daran erinnert, dass das Studierenden-Dasein nicht immer ein Zuckerschlecken ist und halbe Punkte bisweilen über Bestehen oder Durchfallen entscheiden. Wer eine Note anfechten will, kann sich jedoch an die Rekurskommission der Universität wenden. Diese setzt sich aus vier Professoren sowie je einem Vertreter des akademischen Mittelbaus und der Studentenschaft zusammen und ist gemäss Universitätsstatut der HSG für die Beurteilung von Prüfungsrekursen zuständig.

Ein Rekurs ist innert 14 Tagen nach Eröffnung der Notenverfügung einzulegen (unter Umständen kann es zum Zeitpunkt der Prüfungseinsicht also bereits zu spät sein!) und geht auch ins Geld: Nebst einem Kostenvorschuss von 250 Franken müssen je nach Verfahrensaufwand insgesamt bis zu 500 Franken berappt werden. Da sich Iustitia gerne etwas Zeit lässt, vergehen bis zum Entscheid mitunter einige Monate.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Rekurskommission grundsätzlich keine Ermessensprüfung vornimmt; es kann lediglich Willkür geltend gemacht werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Bewertung dazu «offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen». Wie hoch diese Hürde ist, wird bei Betrachtung früherer Rekursentscheide schnell klar: Ohne Vorliegen eines groben Verfahrensfehlers ist ein Rekurs im Voraus zum Scheitern verurteilt.

Wer den Rechtsstaat trotzdem auf die Probe stellen will und über das nötige Kleingeld verfügt, kann Entscheide der Prüfungskommission ans kantonale Verwaltungsgericht weiterziehen und letztinstanzlich gar Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht einlegen. Auch hierbei kann man sich jedoch nur Erfolgschancen ausrechnen, wenn man eine Bewertung anhand sachfremder oder offensichtlich unhaltbarer Erwägungen darzulegen vermag.

Nicht zuletzt ist die Rekurskommission als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Sie hat somit theoretisch das Recht, auch Neubeurteilungen zuungunsten des Rekurrenten vorzunehmen und Noten tiefer anzusetzen. Dies kommt in der Praxis zwar nie vor und kann durch einen frühzeitigen Rückzug des Rekurses verhindert werden. Dennoch zeigt es, dass rekursfreudige Studierende sich unschön die Finger verbrennen könnten.

Ein Rekursverfahren wird sich also nur in den seltensten Fällen auszahlen. Wer sich seiner Sache nicht bombensicher ist, sollte davon lieber absehen und sich die Verfahrenskosten sparen — im Ad-Hoc sind sie wohl doch besser angelegt.


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