Der hypothekarische Referenzzinssatz ist auf 1.75 Prozent gesunken. Mieterinnen und Mieter haben nun grundsätzlich einen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion von 2.91 Prozent.
Wie das Bundesamt für Wohnungswesen am Montag bekannt gab, gilt ab 2. Juni 2015 ein hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen von rekordtiefen 1.75 Prozent. Mieterinnen und Mieter haben daher grundsätzlich einen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion auf den nächsten Kündigungstermin. Die Reduktion wird von den meisten Vermietern jedoch nicht automatisch gewährt und muss deshalb vom Mieter eingefordert werden.
Wer in der Vergangenheit bei seinem Vermieter die Anpassung des Mietzinses wegen des geänderten Referenzzinssatzes verlangt hat, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Reduktion der Nettomiete um 2.91 Prozent. Wer die bisherigen Ansprüche auf eine Senkung des Mietzinses noch nicht geltend gemacht hat, kann sogar eine noch höhere Reduktion verlangen. Die momentane Berechnungsgrundlage findet sich entweder im Bestätigungsschreiben des Vermieters über die letzte Reduktion oder im Mietvertrag. Je nachdem ergibt sich im Grundsatz folgender Senkungsanspruch:
Mietzins auf Grundlage eines Referenzzinssatzes von | Reduktion |
3.00% | 13.04% |
2.75% | 10.71% |
2.50% | 8.26% |
2.25% | 5.66% |
2.00% | 2.91% |
Der Vermieter seinerseits kann Erhöhungsansprüche geltend machen. Solche bestehen namentlich in Form von allgemeinen Kostensteigerungen für den Liegenschaftenunterhalt und dem Teuerungsausgleich. Beruft sich der Vermieter auf solche Ansprüche, hat er sie zu begründen. In der Regel erfolgt aber auch nach Berücksichtigung dieser Ansprüche eine Nettomietzinsanpassung zugunsten des Mieters.
Für Mieter lohnt es sich, jetzt eine Mietzinssenkung zu verlangen, da eine weitere Anpassung wohl nicht so schnell folgen wird: Der gewichtete Durchschnittszinssatz inländischer Hypothekarforderungen müsste hierfür unter 1.63 Prozent sinken; momentan liegt er bei 1.87 Prozent.
Hilfsmittel
– Musterbrief an den Vermieter oder die Liegenschaftsverwaltung (zu Beweiszwecken per Einschreiben schicken)
Weitere Informationen
– Mieterinnen- und Mieterverband
– Bundesamt für Wohnungswesen BWO
1 Comment
Ramon
Aber aufpassen, wenn der Mietzins lange nicht mehr angepasst wurde! Der Vermieter kann auch ein jährliche allgemeine Kostensteigerung von 0.5 -1% (ohne Gewähr) geltend machen.